Verzug
Wann tritt Verzug ein?
Befindet sich der Schuldner einer Leistung im Zahlungsverzug, ist er grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem sog. Verzugsschadensersatz gehören auch die Anwaltskosten, so dass sich die Forderung dann ganz erheblich vergrößern kann. Insoweit stellt sich die Frage, wann eigentlich Verzug eintritt.
Weitläufig herrscht die Annahme, dass der Gläubiger, also derjenige, der eine Forderung geltend macht, erst nach der dritten Mahnung einen Rechtsanwalt beauftragen darf. Das ist falsch. Verzug tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Forderung fällig ist und der Schuldner trotz Mahnung nicht bezahlt. In der Regel ist also nur eine Mahnung notwendig, um den Verzug eintreten zu lassen. Die Mahnung muss aber nicht als solche bezeichnet sein. Es genügt, wenn der Gläubiger zur Zahlung auffordert oder aber um Zahlung bittet. Wenn dann nicht gezahlt wird, kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragen. Die Kosten hierfür muss dann der Schuldner tragen. Dass dies unter Umständen sehr teuer werden kann, zeigt folgendes
Der Schuldner S muss dem Gläubiger G einen Betrag in Höhe von € 10,00 zahlen. Da S auf die Zahlungsaufforderung von G nicht zahlt, wendet sich G an den Rechtsanwalt R. R schreibt S an und bittet diesen, die Schulden in Höhe von € 10,00 zu begleichen. Da sich S im Verzug befindet, muss er auch die Kosten von R übernehmen. R berechnet seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf einen Streitwert von € 10,00. Die üblichen Kosten bei einem Streitwert bis € 500,00 belaufen sich auf € 70,20 zzgl. Umsatzsteuer. Dies führt dazu, dass S nun insgesamt € 80,20 plus Umsatzsteuer und Zinsen zahlen muss. Die in diesem extremen Beispiel erfolgte Steigerung der Forderung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Insoweit sollte eine Zahlungsaufforderung nicht unbeachtet bleiben. Es gibt aber auch eine Reihe von Ausnahmen, in denen der Verzug auch ohne eine Mahnung eintritt. Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es einer Mahnung beispielsweise in folgenden Fällen nicht:
Wenn vereinbart wurde, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist. Wird also beispielsweise vereinbart, dass die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu bezahlen ist, tritt mit Ablauf des 3. Werktages automatisch Verzug ein. Hier bedarf es dann grundsätzlich keiner Mahnung mehr. Der Schuldner müsste den Verzugsschaden ersetzen.
Wird beispielsweise vereinbart, dass die Leistung 3 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erbringen ist, kommt der Schuldner mit Ablauf der 3 Wochen in Verzug. Auch hier ist eine Mahnung dann nicht mehr notwendig.
Verweigert der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig, kann eine Mahnung ebenfalls unterbleiben. Es wäre ja sinnlos, einen Schuldner, der zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung auf keinen Fall erbringen wird, nochmals zur Zahlung aufzufordern.
Der häufigste Fall ist allerdings in § 286 Abs. 3 BGB geregelt. Hiernach kommt der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei Verbrauchern tritt diese Folge aber nur dann ein, wenn die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthält.
Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug, schuldet er grundsätzlich Schadensersatz. Neben den Zinsen umfasst dieser auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist stets genau zu prüfen, wann der Verzug eintritt. Nicht immer ist hierfür eine Mahnung erforderlich.
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