Obliegenheitsverletzung


Ihnen wir die Verletzung einer Obliegenheit vorgeworfen?

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Die Verletzung einer Obliegenheit kann dazu führen, dass die Versicherung keine Leistung erbringen muss.


Was sind Obliegenheiten?

Obliegenheiten sind sog. Verhaltensvorgaben. Durch diese Verhaltensvorgaben wird der Versicherungsnehmer zu einem Tun oder Unterlassen angehalten. Die Obliegenheiten sind aber keine Pflichten, so dass eine Obliegenheitsverletzung nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt. Zudem kann die Einhaltung der Obliegenheiten nicht eingeklagt werden. Da die Verletzung einer Obliegenheit allerdings zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, liegt die Einhaltung der Obliegenheiten im Interesse des Versicherungsnehmers.

Es wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten unterschieden. Ein Beispiel für die gesetzlichen Obliegenheiten ist die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG.

Neben den wenigen gesetzlichen Obliegenheiten bestehen eine Vielzahl von vertraglichen Obliegenheiten. Diese sind den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen. So findet sich in vielen Versicherungsbedingungen die Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. In der Hausratversicherung besteht meist die Obliegenheit, der zuständigen Polizeidienststelle eine sog. Stehlgutliste einzureichen. In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) besteht zum Beispiel die vertragliche Obliegenheit, der Versicherung mitzuteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit mindert oder wegfällt.


Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten

Die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt aber nicht automatisch dazu, dass die Versicherung die Leistung kürzen kann oder gar nicht erbringen muss. In § 28 VVG ist geregelt, dass im Versicherungsvertrag „bestimmt“ sein muss, „dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist.“ Damit ist auch hier der Inhalt der Versicherungsbedingungen absolut entscheidend.

Findet sich eine solche Regelung, wird die Versicherung nur leistungsfrei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde. Vorsatz erfordert aber, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit kennt und die Verletzung zumindest „billigend in Kauf nimmt“.

Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung die Leistung nach § 28 Abs. 2 VVG kürzen.

Allerdings bleibt die Versicherung selbst bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Regulierungsentscheidung der Versicherung ausgewirkt hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Unfall den Unfallort verlässt (Unfallflucht), sich aber kurze Zeit später bei der Polizei als Unfallverursacher zu erkennen gibt. In der Kraftfahrzeugversicherung finden sich die Obliegenheit, dass der Fahrer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Im vorstehenden Beispiel hätte der Fahrer des Unfallfahrzeuges eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Allerdings würde diese Verletzung nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, da sich der Fahrer zeitnah als Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat. Hier konnten die erforderlichen Feststellungen noch nachträglich erfolgen, so dass der Versicherung aus der Obliegenheitsverletzung kein Nachteil entstanden ist.

Zudem setzt die Leistungsfreiheit der Versicherung bei einer Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit voraus, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 4 VVG auf die Folgen der Obliegenheitsverletzung in Textform hingewiesen hat. An diese Belehrung werden von der Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt, so dass auch eine erfolgte Belehrung nicht immer dazu führt, dass die Versicherung die Leistung bei einer Obliegenheitsverletzung verweigern oder kürzen darf.

Es ist also immer zu prüfen, ob eine Obliegenheit vereinbart wurde und ob der Vertrag auch eine entsprechende Rechtsfolge enthält.


Altverträge

Bei sog. Altverträgen, also bei Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, wurde im Versicherungsvertrag vereinbart, dass die Versicherung bei einer Obliegenheitsverletzung unabhängig davon, ob die Verletzung der Obliegenheit fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, nicht zur Leistung verpflichtet ist. Das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde im Zuge der sog. VVG-Reform aufgegeben. Ab dem 01.01.2008 findet also die Regelung des § 28 VVG Anwendung (siehe oben). Da in § 32 VVG geregelt ist, dass von § 28 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, ist das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ unwirksam. Das bedeutet, dass eine Rechtsfolgenregelung in einem Versicherungsvertrag, die eine Leistungsfreiheit der Versicherung bei einer Obliegenheitsverletzung unabhängig vom Verschulden vorsieht, unwirksam ist. Die unwirksame Regelung wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch nicht durch die Regelung des § 28 VVG ersetzt, was dazu führt, dass eine Obliegenheitsverletzung dann folgenlos für den Versicherungsnehmer ist. Bei einem sog. Altvertrag kann es also sein, dass die Obliegenheit sogar vorsätzlich verletzt werden kann, die Versicherung aber nicht Leistungsfrei wird.

Die Versicherungen konnten diese Regelungen zwar bis zum 01.01.2009 umstellen, allerdings haben viele Versicherungen den Aufwand gescheut und die Bedingungen nicht angepasst.

Insoweit sollte bei dem Vorwurf, dass Sie eine Obliegenheit verletzt haben, genauestens der Versicherungsvertrag geprüft werden.


Fazit

Nicht jede Obliegenheitsverletzung führt dazu, dass die Versicherung die Leistung verweigern darf. Es ist immer zu prüfen, ob die Obliegenheit wirksam vereinbart wurde. Sodann sollte geprüft werden, ob auch eine gültige Rechtsfolge in dem Vertag zu finden ist. Schließlich stellt sich dann immer die Frage, ob die Obliegenheitsverletzung schuldhaft, also zumindest grob fahrlässig, erfolgt ist.


Wenn Sie Fragen zu der Obliegenheitsverletzung haben oder die Versicherung Ihnen eine Verletzung der Obliegenheit vorwirft, nehmen Sie also gern Kontakt mit mir auf. Selbstverständlich werde ich Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.

Kontakt


Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.

Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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