Die Versicherung zahlt nicht?
Sie haben (jahrelang) die Versicherungsbeiträge gezahlt, nun ist ein Schaden eingetreten und die Versicherung weigert sich zu zahlen?
Dann sind Sie hier genau richtig
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Die Leistungsverweigerung der Versicherung kann unterschiedliche Gründe haben. Häufig wird dem Versicherungsnehmer eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht vorgeworfen. Zudem kann es beispielsweise auch sein, dass die Versicherung der Auffassung ist, der Schaden sei vor Beginn des Versicherungsverhältnisses, also in vorvertraglicher Zeit, eingetreten oder das Risiko sei nicht mitversichert. Wiederholt kommt es aber auch vor, dass der Versicherer Ihnen vorwirft, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge im Rückstand befunden haben oder dass Sie eine sog. Obliegenheit verletzt haben.
Die Gründe, die die Versicherung sucht, um nicht zahlen zu müssen, sind vielfältig und nicht immer richtig.
So setzt die Leistungsfreiheit der Versicherung bei einem Prämienrückstand beispielsweise voraus, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer nach § 38 VVG eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. An diese Zahlungsfrist sind inhaltliche Anforderungen gestellt.
Zudem muss die Versicherung beweisen, dass der Versicherungsnehmer diese Zahlungsaufforderung auch erhalten hat. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt des Schadens zu vertreten haben, es wird also ein sog. Verschulden vorausgesetzt. An einem solchen fehlt es beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Krankheit nicht zahlen konnte.
Insbesondere bei Personenversicherungen, also der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Krankenversicherung, der Krankentagegeldversicherung etc., werden dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Gesundheitsfragen gestellt. Hierbei werden Behandlungen und Erkrankungen häufig für einen Zeitraum von 5 Jahren vor Beginn des Versicherungsverhältnisses abgefragt. Bei Eintritt des Schadens beginnt der Versicherer mit der Prüfung, ob der Versicherungsnehmer die Angaben zu den Gesundheitsfragen richtig gemacht hat. Häufig findet der Versicherer dann eine Behandlung oder Erkrankung, die der Versicherungsnehmer (aus verschiedenen Gründen) nicht angegeben hat.
In der Folge wird dem Versicherungsnehmer dann eine sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen und der Vertrag angefochten, zumindest aber die Leistung verweigert. Für die berechtigte Leistungsverweigerung ist es hierbei aber erforderlich, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer bei Antragstellung nach § 19 Abs. 5 VVG auf die Folgen hinweist. Auch an diese Belehrung sind inhaltliche Anforderungen gestellt. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dies ist oftmals auch der Grund, warum die Versicherung häufig eine arglistige Verletzung vorwirft.
Eine (arglistige) Verletzung liegt aber nicht immer vor. So kann es beispielsweise sein, dass der Versicherungsnehmer eine 3 Jahre zurückliegende Behandlung einfach vergessen oder dass er die Behandlung dem Versicherungsvertreter mitgeteilt hat, die Behandlung aber nicht in den Versicherungsantrag eingetragen wurde. Oder der Versicherungsvertreter hat die Gesundheitsfragen in den eigenen Worten zusammengefasst und nicht wortwörtlich vorgelesen. Die Praxis zeigt, dass nicht jede unvollständige Angabe eine vorvertragliche Anzeigepflicht darstellt, so dass die Versicherung häufig sehr wohl zur Leistung verpflichtet ist.
Die Argumentation der Versicherung, der Schaden sei in vorvertraglicher Zeit eingetreten oder das Risiko sei nicht mitversichert, ist auch nicht immer haltbar. Wird die Leistung mit einer solchen Begründung verweigert, hilft oftmals ein Blick in die Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschein. Hier wird genau beschrieben, welche Risiken versichert sind und auf welchen Zeitpunkt bei einem Schaden abzustellen ist. Auch wenn die Bedingungen teilweise schwer verständlich formuliert sind, sollten Sie die Entscheidung der Versicherung nicht einfach hinnehmen und sich ggf. rechtlichen Rat holen.
Auch die Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass Sie ein Verschulden trifft. Zudem ist es nach § 28 Abs. 3 VVG erforderlich, dass sich die Verletzung für den Versicherer nachteilig ausgewirkt hat. In erster Linie ist es aber wichtig zu prüfen, ob die Obliegenheit überhaupt besteht und in den Versicherungsbedingungen eine wirksame Sanktion für die Verletzung zu finden ist. Bei Versicherungen, die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, also die sog. Altverträgen, fehlt es häufig an einer wirksamen Rechtsfolge für die Verletzung von Obliegenheiten. Auch hier gilt es stets genau zu prüfen, ob sich die Versicherung auf die Obliegenheitsverletzung berufen kann.
Im Ergebnis sollte die Leistungsverweigerung der Versicherung genauestens geprüft und nicht einfach hingenommen werden. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gern zur Verfügung.
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