Die Widerrufsbelehrung eines Lebensversicherungsvertrages nach § 8 Abs. 1 VVG (2008) ist fehlerhaft, wenn sie nicht den vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufes enthält. Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17.05.2019, Az.: 12 U 141/17, gehört zur Rechtsfolge des Widerrufes auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt, welcher hier lediglich stark verkürzt dargestellt wird, zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2013 einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen. Dem Vertrag lag folgende Widerrufsbelehrung zugrunde:
„Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Lebensversicherung AG, ... (Anschrift), E-Mail: info@xxx.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen mindestens den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich aus der Anzahl der Tage, in denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit der Summe der Beiträge für das erste Versicherungsjahr geteilt durch 360 berechnet bzw. für Versicherungen gegen Einmalbetrag multipliziert mit dem einmaligen Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer geteilt durch 360 und geteilt durch die Anzahl der Versicherungsjahre. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß §§ 152 und 169 VVG berücksichtigen wir. Die Rückerstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.“
In der Folgezeit entrichtete der Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge vollständig, erklärte allerdings im Jahr 2016 den Widerruf seiner dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärung. Der Versicherer erkannte den Widerruf nicht an und begründete dies damit, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben und dabei die Auffassung vertreten, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2016 noch wirksam widerrufen konnte, da die vorstehende Widerrufsbelehrung nicht hinreichend über die Rechtsfolgen des Widerrufes belehre. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe genügte die Belehrung nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG. Die Belehrung müsse hinsichtlich der Rechtsfolge, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien, auch einen Hinweis dahingehend enthalten, dass in diesem Fall die gezogenen Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien.
Da dieser Hinweis in der Belehrung nicht enthalten war, wurde die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1, 2 VVG nicht in Lauf gesetzt, so dass der Vertrag noch im Jahr 2016 widerrufen werden konnte. Damit stand dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer hinsichtlich der von ihm entrichteten Beiträge ein entsprechender Erstattungsanspruch zu.
Dieser Fall macht erneut deutlich, dass auch vor Jahren abgeschlossene Lebensversicherungsverträge noch zum heutigen Zeitpunkt widerrufen werden können. Bei der Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bin ich Ihnen gern behilflich.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.