Schäden durch Überschwemmung bei Starkregen


19.07.2021

Anlässlich der aktuellen „Flutkatastrophe“, die besonders Nordrhein-Westphalen und Rheinladpfalz stark getroffen hat, stellt sich die Frage, welche Versicherung nun für die Schäden aufkommt. Auf den ersten Blick müsste die Wohngebäudeversicherung für die Schäden an den Wohnhäusern und die Hausratversicherung für die Schäden an dem Hausrat aufkommen. Aber ist dies in jedem Fall so?


Welche Gefahren sind versichert?

Es kommt auf den einzelnen Versicherungsvertrag an und kann daher nicht einheitlich beantwortet werden. Die Versicherungsbedingungen sind nicht einheitlich, so dass auch in der Hausratsversicherung oder der Wohngebäudeversicherung unterschiedliche Gefahren versichert sein können. In den üblichen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung sind beispielsweise neben Brand, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden auch Naturgefahren (Elementargefahren) versichert.

So wird beispielsweise in § 1 der VHB 2010 wie folgt ausgeführt:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch….

a)…

d) Naturgefahren

aa) Sturm, Hagel

bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart,

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.“

Hieraus ergibt sich, dass neben den Elementargefahren Sturm und Hagel auch weitere Naturgefahren versichert sein können. Hier hilft ein Blick in den Versicherungsschein. Diesem lässt sich entnehmen, welche weiteren Naturgefahren vom Versicherungsschutz umfasst sind. Finden sich in dem Versicherungsschein keine weiteren Naturgefahren, die versichert sind, besteht hinsichtlich der Elementargefahren nur Versicherungsschutz für Sturm und Hagel.

Auch wenn die extremen Niederschläge meist mit einem Sturm einhergehen, deckt die Versicherung gegen Sturm nur unmittelbare Sturmschäden. Der Sturm muss also die letzte Ursache für den Schaden sein. Wenn der Sturm einen Baum entwurzelt und dieser zu einem Schaden an dem Hausrat führt, muss der Versicherer den Schaden ersetzen. Kommt es aber durch den Sturm zu Niederschlägen, die dann letztlich in das Gebäude eindringen und zu Schäden an den versicherten Sachen führen, besteht kein Versicherungsschutz, wenn nur der Sturm als Elementargefahr versichert ist.

Finden sich in dem Versicherungsschein aber weitere Elementargefahren, wie beispielsweise Überschwemmung oder Rückstau, kann auch bei Starkregen und den damit verbundenen Schäden Versicherungsschutz bestehen. In § 5 VHB 2010 werden die Naturgefahren näher umschrieben, also definiert. Hier findet sich beispielsweise eine Beschreibung, was als Überschwemmung anzusehen ist.


Was ist eine Überschwemmung?

Überschwemmung ist demnach die Überflutung des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Wassermengen durch Regen oder durch über die Ufer getretene Gewässer. Es kann also grundsätzlich auch für die Schäden durch die Flutkatastrophe Versicherungsschutz in der Hausratsversicherung bestehen. Entscheidend ist der Inhalt des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen.

Aber selbst wenn sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen nicht ergibt, dass auch die Überschwemmung versichert ist, kann Versicherungsschutz bestehen. Nämlich dann, wenn Versicherungsschutz für Überschwemmung beantragt wurde, der Versicherer bei Übersendung des Versicherungsscheines nicht gesondert darauf hingewiesen hat, dass der Versicherungsumfang nicht die Überschwemmung umfasst.

Die Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind sehr ähnlich, so dass die Ausführungen auch für die Wohngebäudeversicherung Gültigkeit haben.


Risikoausschluss

In den Versicherungsbedingungen findet sich regelmäßig der Ausschluss für Schäden durch Sturmflut. Eine Sturmflut setzte aber voraus, dass das Wasser vom Sturm an Land gedrückt wird und kann nur bei Gewässern, die den Gezeiten unterliegen (Ebbe und Flut) auftreten. Schäden durch Überflutung durch Starkregen sind daher nicht von dem Ausschuss erfasst.


Fazit:

Die Schäden durch die Flutkatastrophe, also durch Überschwemmung aufgrund von Starkregen, können sowohl in der Hausratversicherung als auch in der Wohngebäudeversicherung gedeckt sein. Entscheidend ist der Versicherungsantrag sowie der Inhalt des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen. Diese sollte man sorgfältig prüfen. Sind die Versicherungsbedingungen und der Versicherungsschein durch die Überflutung ebenfalls zerstört worden, können diese Unterlagen bei dem jeweiligen Versicherer (einmalig kostenfrei) angefordert werden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben oder die Versicherung die Leistung verweigert, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei auf. Selbstverständlich werden Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.


Kontakt


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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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