Mittlerweile prägen die E-Scooter oder E-Roller das Stadtbild. An fast jeder Ecke findet sich ein entsprechender Leihroller, der mittels einer App genutzt werden kann und stets verfügbar ist. Dabei werden die Roller häufig auch von mehreren Personen gemeinsam genutzt. Aber gerade im Sommer ist nicht jeder Nutzer nüchtern. Dabei liegt die Versuchung natürlich nahe, den E-Roller beispielsweise nach einem feucht-fröhlichen Abend kurz für den Heimweg zu nutzen. Aber ist das wirklich eine gute Idee?
Grundsätzlich stellt der E-Roller ein Elektrokleinstfahrzeug dar. Den wenigsten Nutzern dürfte aber bekannt sein, dass es sich hierbei um ein Kraftfahrzeug und damit auch um ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB handelt. Das bedeutet, dass für den E-Scooter die gleichen Promillegrenzen gelten wie bei einem Auto. Dies scheint erst einmal überraschend, da die Gefährlichkeit eines E-Rollers doch viel geringer erscheint. Wenn man beachtet, dass die E-Roller meist auf eine Maximalgeschwindigkeit von 20 Km/h gedrosselt sind, dürfte die Gefährlichkeit des E-Scooters sogar unterhalb der Gefährlichkeit eines Fahrrades liegen. Dennoch behandeln die Gerichte die E-Roller meist wie Autos.
Der Fahrer macht sich der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig, wenn er den Roller im Zustand der Fahruntüchtigkeit führt. Bei dem Genuss von Alkohol bedeutet dies, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille erreicht wird. Wer also mit einem E-Roller fährt und dabei zumindest 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, wird mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Aber selbst bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille drohen die entsprechenden Konsequenzen. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit müssen jedoch zusätzlich noch Ausfallerscheinungen im Leistungsverhalten des Fahrers hinzukommen. Gerade bei einer Rollerfahrt können solche Ausfallerscheinungen schnell vorliegen, bzw. durch die Polizei festgestellt werden. Dabei genügt bereits eine „unsichere Fahrweise“. Wenn sich also der Fahrer des E-Rollers mit einer weiteren Person auf dem Roller befindet, kann es allein aus diesem Umstand schnell dazu kommen, dass die Polizei eine „unsichere Fahrweise“ annimmt. Wird der Rollerfahrer dann durch die Polizei angehalten und eine BAK ab 0,3 Promille festgestellt, sind wir zumindest nach Ansicht der Polizei im Bereich des § 316 StGB. Damit droht dann neben der Verurteilung meist zu einer Geldstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Allein das Fahren mit dem E-Roller unter Alkoholeinfluss kann also dazu führen, dass der Führerschein für das Auto entzogen wird. Nach einer gewissen Sperrzeit, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren beträgt, kann der Führerschein zwar wieder beantragt werden, allerdings ist dies nicht nur ärgerlich, sondern auch mit einem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Zudem droht dem Fahrer auch die MPU, also das medizinisch-psychologische Gutachten. Dies in der Regel aber erst ab einer BAK von 1,6 Promille, § 13 FeV.
Vorerst sollte man sich natürlich freundlich bleiben, aber in jedem Fall keine Aussage machen. Im nächsten Schritt wäre Akteneisicht durch einen Rechtsanwalt zu beatragen. So kann man sich ein Bild von den Beweisen und Vorwürfen machen. Nur so kann eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Wird einem dann tatsächlich auch der Führerschein (für das Auto) entzogen, gelingt es zumindest meist, die Entziehung in ein kurzzeitiges Fahrverbot nach § 44 StGB umzuwandeln. Hierfür sollten Sie ich an einen Anwalt wenden.
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