Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Fortschreibung des Einkommens


04.06.2020

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Az.: IV ZR 16/18, ausgeführt, bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor der Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.



In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Versicherungsnehmer nach der Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer eine Umschulung zum Kaufmann absolviert und im Jahr 2011 abgeschlossen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer daraufhin auf die Tätigkeit als Kaufmann verwiesen und die Leistung eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherungsnehmer nach der Umschulung eine Tätigkeit ausüben könne, die der bisherigen Lebensstellung entspricht. In Ziffer 2.1 der Versicherungsbedingungen wurde die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:


„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit…außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“


Ferner war in den Versicherungsbedingungen vereinbart, dass bei der Überprüfung, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könne, neu erworbene Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.


Der Versicherer hat für die Beurteilung, do die Tätigkeit als Kaufmann der bisherigen Lebensstellung entspricht, was Voraussetzung für die Einstellung der Leistung war, einen Einkommensvergleich angestellt und hierbei die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ein durchschnittliches Einkommen von jährlich 12.340,00 Euro erwirtschaftet habe. Durch die Tätigkeit als Kaufmann könne der Versicherungsnehmer ein Einkommen in vergleichbarer Höhe erzielen.


Der Versicherungsnehmer war dagegen der Ansicht, dass nicht auf das Einkommen vor Beginn der Berufsunfähigkeit abzustellen, sondern das Einkommen fiktiv auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben sei. Da für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Gültigkeit habe, seien die in dem Tarifvertrag enthaltenen Mindestlöhne zu berücksichtigen gewesen. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers sei bei der Berechnung des (fiktiven) Einkommens der gestiegene Mindestlohn zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vergleichstätigkeit als Kaufmann zu Grunde zu legen.


Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten und hat entschieden, dass bei dem Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen, das Einkommen also nicht fiktiv fortzuschreiben sei. Der Versicherer kann den Versicherten grundsätzlich auf einen Vergleichsberuf verweisen, wenn dies vereinbart wurde. Der Vergleichsberuf muss allerdings der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Eine Vergleichstätigkeit liegt dann vor, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in der sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt, vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az.: IV ZR 11/16.


Bei dem Einkommensvergleich ist jedoch entscheidend, was dem Versicherten in seinem bisherigen Beruf tatsächlich regelmäßig zur Verfügung stand. Da es bei beim Einkommensvergleich entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände ankommt, haben die Lohn- und Gehaltsentwicklungen im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, so der Bundesgerichtshof.


Hiervon lässt der Bundesgerichtshof allerdings eine Ausnahme zu. Eine Ausnahme kann der vorbezeichnete Grundsatz dann erfahren, wenn aufgrund des langen Zeitraums zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet ist.


Fazit:


Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer im sog. Nachprüfungsverfahren auf eine andere Tätigkeit verweisen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Hierbei muss der Vergleichsberuf allerdings der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Neben dem Einkommen ist hier beispielsweise auch das soziale Ansehen der neuen Tätigkeit zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 174 VVG die Gründe in Textform mitzuteilen hat, wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeitsleistung einstellen will. Nach § 174 Abs. 2 VVG wird der Versicherer erst 3 Monate nach Zugang der Mitteilung leistungsfrei.


An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind allerdings relativ hohe Anforderungen zu stellen, so dass eine etwaige Einstellung der Leistung regelmäßig überprüft werden sollte.


Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bin ich Ihnen gern behilflich.

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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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