Spätestens ab dem 16.12.2020 trifft der sog. „harte Lockdown“ auch die übrigen Betriebe in Deutschland. Gerade die verordnete Schließung des Einzelhandels stellt die Betroffenen in der Vorweihnachtszeit vor große Probleme. Die Betroffenen, die über eine sog. Betriebsschließungsversicherung verfügen, können nach der Schließung im Frühjahr den erneuten Versicherungsfall nun bei der Versicherung anmelden. Die Versicherung reagiert daraufhin meist mit Ablehnung der Leistungspflicht. Neben den bekannten Argumenten kommt nun ein weiteres hinzu.
So argumentiert der Betriebsschließungsversicherer häufig, dass eine mehrfache Anordnung vorliege. Demnach werde die Versicherungsleistung nur einmal zur Verfügung gestellt, wenn die gedeckte Maßnahme durch die Behörde mehrmals angeordnet werde und dies auf den gleichen Umständen beruhe.
Da die angeordneten Betriebsschließungen auf den gleichen Umständen beruhen, „nämlich der Covid-19 Pandemie, liege kein weitere Versicherungsfall vor. Hintergrund ist, dass in den meisten Versicherungsbedingungen folgende Klausel zu finden ist:
„Beruhen die Anordnungen einer Betriebsschließung…auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen“.
Da in der Versicherung meist eine Haftzeit von 30 Tagen vereinbart wurde, steht dem Versicherungsnehmer zumindest aus Sicht der Versicherung auch bei einer mehrfachen Schließung des Betriebes maximal ein Anspruch von 30 Tagen zu. Da die Betriebe bereits im Frühjahr für mehr als 30 Tage schließen mussten, besteht kein weitere Anspruch, so zumindest die Meinung der Versicherer.
Das ist natürlich nicht zutreffend. Die Klausel dürfte unwirksam sein, da nicht hinreichend klar wird, was die „gleichen Umstände“ sein sollen. Keinesfalls können die gleichen Umstände einen Krankheitserreger meinen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Regelung keine zeitliche Beschränkung enthält. Wenn man der Argumentation der Versicherung folgt und ein Krankheitserreger ein „gleicher Umstand“ darstellen würde, wäre dieser Krankheitserreger, wenn er einmal aufgetreten ist, auf alle Zeit vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies würde dann auch eine unangemessene Benachteiligung darstellen, so dass diese Regelung auch aus diesem Grunde unwirksam wäre.
Eigentlich wollte die Versicherung bewirken, dass die Versicherungsleistung auf die vereinbarte Haftzeit beschränkt bleibt, wenn in dem Betrieb ein Krankheitserreger auftritt, die Desinfektionsmaßnahmen nicht erfolgreich sind, der Erreger also weiterhin in dem Betrieb vorhanden ist, und der Betrieb daraufhin aufgrund des in dem Betrieb verbliebenden Erregers nochmals geschlossen werden muss.
Da die Regelung aber sehr offen formuliert ist, versucht die Versicherung sich der Leistungspflicht nun mit dem Argument zu entziehen, dass die Betriebsschließung im erneuten Lockdown auf den gleichen Umständen beruht wie im Frühjahr, nämlich der Corona-Pandemie. Aus den vorbezeichneten Gründen dürfte die Versicherung nicht mit diesem Argument durchdringen und die Ablehnung der Leistung für den erneuten Lockdown begründen.
Die Ablehnung der Leistung aufgrund des zweiten Lockdowns mit dem Argument, dass die Betriebsschließung „aufgrund der gleichen Umstände“ erfolgt sei, dürfte falsch sein. So kann durch die nun angeordnete Betriebsschließung ein weiterer Versicherungsfall eingetreten sein und ein erneuter Zahlungsanspruch bestehen.
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